Hundesteuer

Hundesteueran- / abmeldung

 

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

 

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor, wenn der Hund älter als drei Monate ist, bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund, bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Verpflichtung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Bitte beachten Sie folgende Änderungen ab dem 1. Juni 2023:

 

  • Ab dem 1. Juni 2023 werden keine Hundesteuermarken mehr ausgegeben. Die alte Hundemarke verliert ihre Gültigkeit. Sie müssen die alte Hundemarke nicht zurückgeben. 
  • Das Niedersächsische Hundegesetz schreibt das "Chippen" von Hunden vor. Wenn Sie einen Hund neu anmelden, müssen Sie die Transponder-Nummer (Chipnummer) angeben. Zukünftig werden bei Kontrollen die Transponder-Nummern überprüft.
  • Hundebesitzer erhalten einen Dauerbescheid. Nur bei Änderungen wird ein neuer Bescheid zugeschickt. Bitte bewahren Sie deshalb den Dauerbescheid sorgfältig auf. 

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