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Widerspruchsrecht nach Bundesmeldegesetz (BMG)

Gemäß § 50 Abs. 5 und § 42 Abs. 3 BMG sowie § 36 Ab. 2 weise ich auf das Recht hin nachfolgender Datenübermittlungen zu widersprechen:

 

  • Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
  • Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters-und Ehejubiläen ( § 50 Abs. 2 BMG)
    Datenübermittlungen an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
  • Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. (§ 42 Abs.2 BMG)
  • Datenübermittlungen an das Bundessamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes).

 

Dieser Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden. Entsprechende Formulare finden Sie hier oder sind im Bürgerbüro der Gemeinde Südbrookmerland erhältlich.


Der Widerspruch ist nicht zeitlich befristet und endet erst mit der Aufhebung.


Südbrookmerland, den 06.02.2020


Gemeinde Südbrookmerland

Der Bürgermeister

-Süssen-