Zweitwohnungssteuer

Informationen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer

Die Gemeinde Südbrookmerland erhebt seit dem Jahr 1986 als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer.

Bislang basierte die Steuer auf der Grundlage des Steuermaßstabes der sogenannten Jahresrohmiete, die von den Finanzämtern im Rahmen der Einheitswertermittlung im Jahre 1964 festgesetzt wurde. Nach dem abschließenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG) vom 27. November 2019, mit dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OHV) vom 20. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – überprüft wurde, darf die Zweitwohnungssteuer nicht mehr anhand der auf den 01. Januar 1964 festgestellten Jahres-rohmiete bemessen werden.

Der Rat der Gemeinde Südbrookmerland hat daraufhin in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 eine Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen, die zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Die Gemeinde hat nunmehr die Bemessung der Steuer, wie viele andere Kommunen ebenfalls, auf den Bodenrichtwert abgestellt. Die Steuer bemisst sich nach dem Wohnwert des Steuergegenstandes. Der Wohnwert ergibt sich aus dem Lagewert multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der/des Wohnung/Hauses multipliziert mit dem Gebäudefaktor und multipliziert mit dem Verfügungsgrad. Der Lagewert errechnet sich aus dem flächenabhängigen Bodenrichtwert. Die Steuer beträgt 16 % des Steuermaßstabes im Sinne des § 4 der Satzung siehe

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Das Innehaben bezieht sich auf die reine Nutzungsmöglichkeit. Eine Zweitwohnung ist jede/s Wohnung/Haus, über die eine Person neben ihrer/seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen oder des Lebensbedarfes ihrer/seiner Familienangehörigen verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der „Satzung der Gemeinde Südbrookmerland über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuerpflicht“.

Durch die neue Berechnungsmethodik wird die Zweitwohnungssteuer für einige Wohnungen/Häuser sinken, für andere wiederum kann sie teilweise deutlich anziehen. Dieses liegt maßgeblich an dem Lagewert, der Wohnfläche und dem Baujahr des Objektes.

Eventuelle Erhöhungen sind natürlich auch für mich bedauerlich. Von daher hoffe ich aber auf Ihr Verständnis.

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