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Räum- und Streupflicht im Winter

Januar 2026

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

aufgrund der winterlichen Temperaturen und den damit einhergehenden Begleiterscheinungen - Schnee und glatte Straßen -, weisen wir nochmals auf die Pflichten für diejenigen Eigentümer, deren Grundbesitz an öffentlichen Straßen angrenzen, hin. Die Räumpflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

 

Wir bitten alle Bürger um erhöhte Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksicht.

 

Die wichtigsten Hinweise zum Winterdienst in der Gemeinde Südbrookmerland haben wir nachstehend zusammengefasst:

 

Art und Umfang der Straßenreinigung sind in unserer Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vom 19. Juni 2025 und unserer Straßenreinigungsverordnung vom 19. Juni 2025 geregelt. Innerhalb der geschlossenen Ortslage wird den Eigentümern an der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich der Winterdienste auferlegt.

 

Was ist zu tun?

 

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m freizuhalten.

 

Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 

1,20 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht (nach 20.00 Uhr) Schnee gefallen oder Glätte entstanden, muss die Reinigung werktags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein. Tagsüber erstreckt sich die Beseitigungspflicht bis 20.00 Uhr. Während dieser Zeit muss der verkehrssichere Zustand gewährleistet sein. Eine verstärkte Kontrolle durch den Außendienst des Ordnungsamtes erfolgt in den nächsten Tagen. Entsprechende Verwarngelder werden im Einzelfall verhängt.

 

 Die Straßenrinnen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

 

Die geräumten Schnee- und Eismassen müssen so gelagert werden, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Ggf. sind die Schnee- und Eismassen auf dem eigenen Grundstück zu lagern. Bushaltestellen sowie die Zugänge zu den Fußgängerüberwegen und den Brücken müssen frei bleiben.

Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg zur Sicherung des Fußgängerverkehrs vorhanden ist.

 

Sie werden daher gebeten, Ihrer Räum- und Streupflicht gewissenhaft und ordnungsgemäß nachzukommen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, so kann ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen den jeweiligen Reinigungspflichtigen eingeleitet werden.

Diese Regelung liegt im Eigeninteresse jedes einzelnen Anliegers. Falls Fußgänger oder Fahrradfahrer aufgrund des nicht gereinigten Bürgersteiges oder eines nicht geschaffenen Räumstreifens stürzen und sich verletzen, können die unmittelbar angrenzenden Anlieger im zivilrechtlichen Verfahren zum Schadenausgleich herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang wird aus aktuellem Anlass darauf hingewiesen, dass der Bauhof der Gemeinde Südbrookmerland gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen eingeschränkten Winterdienst verrichtet.

Für Rückfragen zum Winterdienst steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde zur Verfügung.